(1) Der Verband führt den Namen Anwaltsverband Baden-Württemberg im Deutschen Anwaltverein e. V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
(2) Sitz des Verbandes ist Stuttgart.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Interessen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg und der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof als unabhängige Organe der Rechtspflege.
(2) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er will durch die Stärkung des Anwaltsberufs einen Beitrag zur Festigung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung leisten und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Er setzt sich für die Gleichstellung von Mann und Frau ein.
(3) Der Verband unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(1) Mitglied des Verbandes kann jeder dem Deutschen Anwaltverein angehörende örtliche Anwaltverein im Land Baden-Württemberg sowie der Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e. V. sein.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Handelt ein Mitglied den Verbandszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verband ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief der Präsidentin/des Präsidenten Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat bei der Präsidentin/dem Präsidenten zu erfolgen oder, soweit der Verband eine Geschäftsstelle unterhält, bei dieser.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
2. die Bestellung der Kassenprüferin/des Kassenprüfers und ihrer/seiner Vertreterin bzw. ihres/seines Vertreters,
3. die Genehmigung der Jahresrechnung,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Einstellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers; die Personalauswahl obliegt dem Vorstand,
8. die Auflösung des Verbandes.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch Mitteilung des Vorstandes unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen; hierfür ist die Textform ausreichend. Die Einberufung muss an die Mitglieder vier Wochen vorher abgesandt werden.
(4) Die Präsidentin/der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Die Versammlung beschließt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder angeschlossene örtliche Anwaltverein hat für je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme. Maßgebend ist die dem Deutschen Anwaltverein e. V. gemeldete Mitgliederzahl zum 01. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet.
(5) Sofern ein Mitgliedsverein nicht organschaftlich vertreten wird, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn ein Verein durch einen anderen vertreten wird. Die Vertretung von mehr als drei Mitgliedsvereinen durch dieselbe Person ist unzulässig.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von der Präsidentin/vom Präsidenten und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert, oder mindestens ein Fünftel der Mitgliedsvereine dies schriftlich mit übereinstimmender Tagesordnung beantragt.
(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und sechs weiteren Mitgliedern. Jeder Kammerbezirk des Landes Baden- Württemberg sowie der Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e. V. muss durch mindestens ein Vorstandsmitglied repräsentiert werden.
(2) Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident und Schatzmeisterin/Schatzmeister werden je einzeln und im Wege der Einzelabstimmung gewählt.
(3) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden im Wege der verbundenen Einzelwahl gewählt. Gewählt sind die Wahlbewerber/innen in Reihenfolge der Anzahl auf sie entfallender Ja- Stimmen, wenn diese die Nein- Stimmen überwiegen. Wahlbewerber/innen bleiben dabei ungeachtet höherer Stimmenzahl unberücksichtigt, bis für jeden Kammerbezirk und für den Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e. V. ein kammer- bzw. vereinszugehöriges Vorstandesmitglied nach Abs. (2) oder Abs. (3) S. 1 gewählt ist.
(4) Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austrittserklärung zum Ende eines Jahres; sie muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich zugehen,
2. mit Ausscheiden aus dem Deutschen Anwaltverein e. V.,
3. durch Ausschließung.
(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierbei ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn in der Versammlung mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten ist.
(2) Ist die Hälfte oder weniger als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten, so hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die binnen zwei Monaten stattzufinden hat. Diese Mitgliederversammlung ist bezüglich der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Stimmen beschlussfähig.
(3) Bei Auflösung des Verbandes ist von der Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.
AnwaltsVerband Baden-Württemberg
im Deutschen Anwaltverein e. V.
Reg.: Amtsgericht Stuttgart VR 3334
Präsident: RA Prof. Dr. Peter Kothe
Johannes-Daur-Straße 10
70825 Korntal-Münchingen
Telefon: (07 11) 2 36 59 63
Telefax: (07 11) 2 55 26 55
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Geschäftsführerin:
Kathrin Eisenmann - Syndikusrechtsanwältin
Telefon: (07 11) 55 04 29 29
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70372 Stuttgart
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