Satzung des AnwaltsVerbandes Baden-Württemberg
im Deutschen Anwaltverein e. V.

(in der Fassung vom 21. April 1998, zuletzt geändert am 6. Oktober 2021)

(1) Der Verband führt den Namen AnwaltsVerband Baden-Württemberg im Deutschen Anwaltverein e. V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

(2) Sitz des Verbandes ist Stuttgart.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Interessen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg und der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof als unabhängige Organe der Rechtspflege.

(2) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er will durch die Stärkung des Anwaltsberufs einen Beitrag zur Festigung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung leisten und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Er setzt sich für die Gleichstellung von Mann und Frau ein.

(3) Der Verband unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(4) Der AnwaltsVerband ist ein Berufsverband i. S. v. § 14 AO und § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG.

(1) Mitglied des Verbandes kann jeder dem Deutschen Anwaltverein angehörende örtliche Anwaltverein im Land Baden-Württemberg sowie der Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e. V. sein.

(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Handelt ein Mitglied den Verbandszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verband ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief der Präsidentin/des Präsidenten Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat bei der Präsidentin/dem Präsidenten zu erfolgen oder, soweit der Verband eine Geschäftsstelle unterhält, bei dieser.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  2. die Bestellung der Kassenprüferin/des Kassenprüfers und ihrer/seiner Vertreterin bzw. ihres/seines Vertreters,
  3. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung,
  6. die Änderung der Satzung,
  7. die Einstellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers; die Personalauswahl obliegt dem Vorstand,
  8. die Auflösung des Verbandes.
  9. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Vorstands, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch Mitteilung des Vorstandes unter Angabe des Zeitpunktes, des Tagungsortes und der Tagesordnung einberufen; hierfür ist die Textform ausreichend. Die Einberufung soll an die Mitglieder vier Wochen, mindestens jedoch 10 Tage zuvor, vorher abgesandt werden. Der Tagungsort kann durch Vorstandsbeschluss bis 3 Werktage vor der Mitgliederversammlung geändert werden; dies schließt die Durchführung in virtueller Form ein. Die Mitglieder sind hiervon unverzüglich zu unterrichten. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Jedes Mitglied kann bis 3 Werktage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagungsordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder erweitert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

(4) Die Präsidentin/der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Die Versammlung beschließt, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jeder angeschlossene örtliche Anwaltverein hat für je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme. Maßgebend ist die dem Deutschen Anwaltverein e. V. gemeldete Mitgliederzahl zum 01. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet.

(5) Sofern ein Mitgliedsverein nicht organschaftlich vertreten wird, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn ein Verein durch einen anderen vertreten wird. Die Vertretung von mehr als drei Mitgliedsvereinen durch dieselbe Person ist unzulässig. Für den Fall eines Umlaufverfahrens nach Abs. 8 oder einer virtuellen/hybriden Mitgliederversammlung nach Abs. 9 dieses Paragrafen kann das Mitglied die Vollmacht auch in Textform, per Telefax oder unter Wahrung eines sicheren Übertragungswegs nach § 130a Abs. 3 und 4 ZPO vorlegen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von der Präsidentin/vom Präsidenten und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert, oder mindestens ein Fünftel der Mitgliedsvereine dies schriftlich mit übereinstimmender Tagesordnung beantragt.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können alternativ auch im Umlaufverfahren gefasst werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Dazu übersendet der Vorstand in Textform die einzelnen Punkte der Tagesordnung mit Erläuterungen und den zur Abstimmung gestellten Beschlüssen. Die Mitglieder müssen innerhalb der vom Vorstand nach billigem Ermessen bestimmten Frist verbindlich in Textform ihre Stimme abgeben. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stimmabgabe beim Präsidenten/ der Geschäftsstelle entscheidend.
Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht möglich, wenn mindestens 3 Mitglieder innerhalb der Frist in Textform eine Aussprache verlangen.

(9) Der Vorstand kann durch Beschluss nach billigem Ermessen

  1. die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchführen oder
  1. den Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne physische Anwesenheit digital/elektronisch per Videokonferenz teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung).

In der Einladung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

(1) Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und sechs weiteren Mitgliedern. Jeder Kammerbezirk des Landes Baden- Württemberg sowie der Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e. V. muss durch mindestens ein Vorstandsmitglied repräsentiert werden.

(2) Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident und Schatzmeisterin/Schatzmeister werden je einzeln und im Wege der Einzelabstimmung gewählt.

(3) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden im Wege der verbundenen Einzelwahl gewählt. Gewählt sind die Wahlbewerber/innen in Reihenfolge der Anzahl auf sie entfallender Ja-Stimmen, wenn diese die Nein- Stimmen überwiegen. Wahlbewerber/innen bleiben dabei ungeachtet höherer Stimmenzahl unberücksichtigt, bis für jeden Kammerbezirk und für den Verein der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e. V. ein kammer- bzw. vereinszugehöriges Vorstandesmitglied nach Abs. (2) oder Abs. (3) S. 1 gewählt ist.

(4) Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt; ihre Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin/der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austrittserklärung zum Ende eines Jahres; sie muss drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich zugehen,
  2. mit Ausscheiden aus dem Deutschen Anwaltverein e. V.,
  3. durch Ausschließung.

(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierbei ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn in der Versammlung mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten ist.

(2) Ist die Hälfte oder weniger als die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten, so hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die binnen zwei Monaten stattzufinden hat. Diese Mitgliederversammlung ist bezüglich der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenden Stimmen beschlussfähig.

(3) Bei Auflösung des Verbandes ist von der Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.

(1) Diese Satzung wird am 6.10.2010 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2) § 5 gilt erst ab dem Ende der Amtsperiode des jetzigen Vorstandes.

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