Stellungnahmen des Anwaltsverbandes Baden-Württemberg

Der Anwaltsverband äußert sich zu Gesetzgebungsvorhaben, die die Rechtsanwaltschaft betreffen, und gibt seine Stellungnahme sowohl im Rahmen von Verbändeanhörungen in den zuständigen Ministerien als auch bei Anhörungen im Landtag ab.

Unsere Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben:

  • Frühjahr 2022: Absenkung des aktiven Wahlrechts von 18 auf 16 Jahre und Einführung des 2-Stimmen-Wahlrechts
    Kurz vor Weihnachten 2021 erhielt der Anwaltsverband BW die Anhörungsunterlagen zur Änderung der Landesverfassung und des Gesetzes über die Landtagswahlen aus dem Innenministerium. Mit der Erststimme soll ab 2026 ein Abgeordneter direkt gewählt, mit der Zweitstimme die Landesliste einer Partei. Die Sitzverteilung im Landtag soll sich nach der Zweitstimme bestimmen. Der Anwaltsverband hat dazu am 24.1.2022 seine Stellungnahme zur Änderung des Wahlrechts in BW abgegeben. Er sprach sich für das 2-Stimmen-Wahlrecht - ähnlich dem zu den Bundestagswahlen - aber gegen die Absenkung des Wahlalters aus.
    Am 6.04.2022 beschloss der Landtag die beabsichtigten Reformen, vgl. Lt-Drs. 17/2318.
  • Frühjahr 2022: Änderung des Justizvollzugsgesetzbuchs BW
    Am 8.12.2021 erreichten den Anwaltsverband BW die Anhörungsunterlagen aus dem Justizministerium zur Überarbeitung des landesspezifischen Justizvollzugsgesetzbuchs. Am 21.1.2022 gab er dazu die Stellungnahme des Anwaltsverbandes vom 21.1.2022 zum Justizvollzugsgesetzbuch BW ab. Seit 2006 fällt der Strafvollzug in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Der Anwaltsverband wandte sich u. a. gegen die Ermöglichung einer gemeinsamen Unterbringung von Untersuchungsgefangenen, auch, wenn Raumknappheit herrsche.

  • Herbst 2020: Gesetz zur Verbesserung der Cybersicherheit (CSG BW)
    Im September 2020 erhielt der Anwaltsverband BW die Anhörungsunterlagen zum „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Cybersicherheit und Änderung anderer Vorschriften“ (Cybersicherheitsgesetz – CSG) aus dem Innenministerium. Das Vorhaben erweckte den Eindruck, als solle so etwas wie ein BSI auf Landesebene, allerdings mit weitreichenderen Kompetenzen, etwa Eingriffsbefugnissen zur Gefahrenabwehr, geschaffen werden. Die Behörde soll im Geschäftsbereich des Innenministeriums mit ca. 80 Mitarbeitern – neben der BITBW – entstehen. Ähnlich Einrichtungen gibt es – neben den Bundeseinrichtungen – wohl schon in Hessen (Cyber-Competence-Center) und Bayern (Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – LSI). Ungeklärt blieb nach Lesart des Anwaltsverbandes BW, welche Maßnahmen die Behörde auf wessen Kosten anordnen kann; die hiermit zusammenhängenden Fragen stellen sich insbesondere bei einem Tätigwerden gegenüber Privaten:
    - Soll dies Zutritts- und/oder Beschlagnahmerechte der Cybersicherheitsagentur umfassen?
    - Soll sie berechtigt sein, ihrerseits Prüfsoftware auf die Server und Geräte der Betroffenen aufzuspielen?
    - Soll die Cybersicherheitsbehörde „Stilllegungen“ ganzer IT-Systeme anordnen können und – bejahendenfalls – in welchem Umfang und für welche Zeiträume?
    - Soll die Cybersicherheitsbehörde „Ersatzvornahmen“ durchführen können?
    - Wie soll damit umgegangen werden, wenn die Cybersicherheitsagentur zu zögerlich handelt oder die falschen Maßnahmen ergreift? Mit anderen Worten: Haftet die Cybersicherheitsagentur für etwaige Versäumnisse?
    Der Anwaltsverbandes BW hat dazu am 3.11.2020 eine Stellungnahme zum CSG BW abgegeben. Das "Gesetz zur Verbesserung der Cybersicherheit und Änderung anderer Vorschriften" wurde am 4.02.2021 vom Landtag beschlossen, vgl. Lt-Drs. 16/9723.

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